Gesundheit erhalten – am Leben teilhaben
Vorsorgeleistungen sollen verhindern, dass eine Erkrankung eintritt oder sich verschlimmert. Rehabilitationsleistungen sollen schwerwiegende Krankheitsfolgen mindern. Der Medizinische Dienst nimmt sozialmedizinisch Stellung zu den Erfolgsaussichten verordneter rehabilitativer Maßnahmen.
Text Rehabilitation
Rehabilitation und Vorsorge sind verschiedene aufeinander abgestimmte therapeutische Maßnahmen, die umgangssprachlich auch "Kur" genannt werden. Solche Maßnahmen können zum Beispiel sein: Entspannungs- und Aktivierungsübungen, Massagen und Heilbäder, Ergotherapie, psychotherapeutische Gespräche und Lerneinheiten, zum Beispiel zu gesunder Ernährung. Ziel dieser Leistungen ist es, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu vermindern oder ganz zu beseitigen.
Im Vorfeld und nach Eintritt einer Krankheit haben Versicherte Anspruch auf geeignete Leistungen der Rehabilitation und Vorsorge, aber nicht immer ist die Krankenkasse zuständig. Für Erwerbstätige ist beispielsweise auch der Rentenversicherungsträger zuständig. Für Kinder und Jugendliche kann zudem eine Kinder- und Jugendrehabilitation in Frage kommen, etwa bei Asthma oder Diabetes mellitus.
Beraten Sie sich mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin. Wenn Sie zum Beispiel Angebote wie die fachärztliche Behandlung, Medikamente, Therapien und Hilfsmittel ohne anhaltenden Erfolg genutzt haben, kann Ihnen Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin eine Rehabilitation verordnen und teilt dies der Krankenkasse mit.
In einem Antragsformular wird anschließend die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme ausführlich dargelegt und medizinisch begründet. Die Krankenkasse entscheidet auf der Grundlage des Antrags und des ärztliche Befundberichts über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der rehabilitativen Maßnahmen.
Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, jeden vierten Antrag auf Rehabilitationsleistungen durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen. In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei einer Rehabilitation im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, wird auf die Begutachtung verzichtet.
Die Krankenkasse teilt Ihnen und Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin ihre Entscheidung mit und begründet gegebenenfalls Abweichungen von der Verordnung.
Es gibt verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen, die für Sie infrage kommen können. Vor Beantragung müssen alle ambulanten Therapiemöglichkeiten ohne Erfolg durchgeführt worden sein. Erst dann sollte eine Rehabilitationsmaßnahme in Erwägung gezogen werden.
Die einfachste Möglichkeit ist die ambulante oder teilstationäre Rehabilitation in einer wohnortnahen Rehabilitationseinrichtung. Dort können Sie tagsüber die Therapieangebote nutzen und fahren nach der Therapieeinheit zurück nach Hause.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine stationäre Rehabilitation besser geeignet, Ihre Gesundheit zu bessern oder wiederherzustellen. Ihre Behandlung findet dann über eine längere Zeit in einer Rehabilitationseinrichtung statt. Sie werden dann vor Ort von einem interdisziplinären Team unter ärztlicher Leitung individuell und ganzheitlich betreut.
Eine weitere Möglichkeit ist die mobile Reha, bei der alle Maßnahmen mit der Hilfe von Fachpersonal bei Ihnen zuhause durchgeführt werden können. Die Berücksichtigung oder sogar Einbindung Ihres Wohnumfelds in diese Maßnahmen kann besonders hilfreich sein, beispielsweise für eine selbständige Fortsetzung von Übungen, die Ihnen vom Reha-Team gezeigt werden.
Bei der Wahl der geeigneten Rehabilitationsmaßnahme spielen die persönlichen gesundheitlichen und sozialen Einschränkungen eine wesentliche Rolle. Schlaganfälle zum Beispiel erfordern in der Regel eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Ein wichtiges Rehabilitationsziel ist häufig, Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Zu den bekanntesten stationären Vorsorgeleistungen zählen die Mutter-Kind-Kur und die Vater-Kind-Kur in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes. Auch Kinder können stationäre Vorsorgemaßnahmen beanspruchen. Die Beantragung erfolgt wie beim Reha-Antrag.
Für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst sollten möglichst viele aussagekräftige Befunde und Informationen vorliegen. Die Krankenkassen fordern diese Unterlagen, zum Beispiel Befundberichte, zu Händen des Medizinischen Dienstes an.
Meistens kann der Medizinische Dienst anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilen, ob die beantragte Maßnahme medizinisch notwendig und für Sie geeignet ist. Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes prüft die Rehabilitationsziele, die Aussicht auf einen Rehabilitationserfolg und Ihre persönliche Rehabilitationsfähigkeit, also z. B. ob Sie bestimmte Maßnahmen körperlich bewältigen könnten. Zu berücksichtigen ist auch, ob die gesundheitliche Einschränkung vorübergehend ist oder Ihren Alltag dauerhaft beeinträchtigen wird. Nur in wenigen Fällen ist eine persönliche Begutachtung erforderlich.
Nur in wenigen Fällen ist eine persönliche Begutachtung erforderlich. Sie erhalten dann eine schriftliche Einladung von Ihrer Krankenkasse zur persönlichen Begutachtung in einer Beratungsstelle des Medizinischen Dienstes. Dort werden dann in einem sozialmedizinischen Beratungsgespräch alle Aspekte Ihres Rehabilitationsbedarfs betrachtet. Dazu gehören in der Regel auch eine Untersuchung und eine abschließende Beratung zu geeigneten Maßnahmen. Der Arzt oder die Ärztin des Medizinischen Dienstes steht auch für alle medizinischen Fragen zur Verfügung, greift aber nicht in die Behandlung Ihres Arztes ein.
Ihre Krankenkasse teilt Ihnen immer schriftlich mit, ob sie eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligen kann oder nicht. Auch dann, wenn Ihr Antrag vom Medizinischen Dienst begutachtet wurde.
Die Krankenkasse kann den Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme beim Medizinischen Dienst zur Beurteilung vorlegen. Kommt der Medizinische Dienst zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die beantragte Leistung nicht vorliegen, wird dies ausführlich begründet und eine konkrete Alternative aufgezeigt. Auf dieser Basis entscheidet dann die Krankenkasse, ob und in welchem Umfang Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistungen genehmigt werden.