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Rollstuhlfahrer wird von Person aus Aufzug geschoben

Pflege Überleitung

Unmittelbarer Übergang von der Krankenhausbehandlung zu einer notwendigen pflegerischen Versorgung (§ 5 APG)

Für eine nahtlose Weiterversorgung im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, kann es nötig sein bereits aus dem Krankenhaus einen Pflegegrad zu beantragen. Seit dem 01.01.2020 gilt die neue Vereinbarung zu § 5 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein Westfalen (APG NRW).

In dieser Vereinbarung ist festgelegt, dass die Krankenhäuser bzw. die Sozialdienste den Antrag auf Pflegeleistung (Anlage 1 - Antrags- und Berichtbogen) direkt an die Pflegekassen schicken und nicht mehr wie bisher an den Medizinischen Dienst. Der Überleitungsbogen (Anlage 2) wird weiterhin an die ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung geschickt. Der Antrags - und den Berichtsbogen sowie der Überleitungsbogen (Anlage 2) steht Ihnen hier als ausfüllbare PDF zum Download zur Verfügung (Anlage 1). Zu Ihrer Information fügen wir zudem das Rundschreiben der Krankenhausgesellschaft NRW zu der Vereinbarung bei.  Der Antrags- und Berichtbogen wird per Fax an die zuständige Pflegekasse der versicherten Person oder den zuständigen Sozialhilfeträger geschickt. Im Auftrag der Pflegekassen stellen wir Ihnen hier die Faxnummern und/oder E-Mail-Adressen dafür zur Verfügung. Diese dienen ausschließlich der Übermittlung der Anlage 1 an die Pflegekassen. Nur bei Verwendung dieser Faxnummern zur Übermittlung der Anlage 1 kann eine Begutachtung im Eilverfahren sichergestellt werden.

Wichtiger Hinweis für die Sozialdienste der Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen:
Bitte denken Sie daran, der versicherten Person die Einverständniserklärung zur Übermittlung des Ergebnisses (Anlage 1, Seite 5) vorzulegen und, bei entsprechender Zustimmung, ankreuzen zu lassen.
Nur so können wir Ihnen das Ergebnis per Fax mitteilen. Fehlt dieses Einverständnis erfolgt die Ergebnismitteilung ausschließlich an die Pflegekasse!

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