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Pflegebegutachtung

Die Selbstständigkeit im Mittelpunkt

Seit dem 01.01.2017 greift die weitreichendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr 1995. Seit dem 01.01.2017 steht die Selbstständigkeit des Menschen im Vordergrund, wird die Begutachtung grundlegend verändert und ermittelt einen von fünf Pflegegraden.

Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (in allen Altersstufen) wurde als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung die soziale Pflegeversicherung (PV) geschaffen.

Um die finanziellen Belastungen für die Beitragszahlerinnen und -zahler der Sozialversicherung zu begrenzen, wurde die PV als Teil- und nicht als Vollabsicherung des Pflegerisikos konzipiert. Deshalb finden nicht alle, sondern nur bestimmte, und zwar die im § 14 Abs. 4 SGB XI definierten alltäglichen Verrichtungen (siehe unter "Leistungsvoraussetzungen") Berücksichtigung bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit im Sinne der PV. Die von der PV nicht berücksichtigten Bereiche des individuellen pflegerischen Hilfebedarfs fallen somit in den Verantwortungsbereich der Sozialhilfe, wenn die/der Versicherte selbst nicht in der Lage ist, die für diese Pflegemaßnahmen erforderlichen Aufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.