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Vier Menschen in einem Sportzentrum

Rehabilitation

Stellenwert der Leistungen nimmt zu

Im Vergleich zu den Gesamtausgaben der Gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufwendungen für Leistungen der Vorsorge bzw. der medizinischen Rehabilitation prozentual gesehen einen geringen Anteil daran. Aufgrund der demographischen Entwicklung wird der Stellenwert dieser Leistungen zunehmen. Die Einbindung des Medizinischen Dienstes bei der Prüfung von Anträgen auf diese Leistungen ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgeschrieben.

Nach der "Richtlinie über Umfang und Auswahl der Stichproben bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und Ausnahmen davon" (siehe weitere Informationen zum Herunterladen) ist vorgesehen, dass jeder vierte Antrag auf Vorsorge-/Rehabilitationsleistungen, in der Reihenfolge des Eingangs bei der Krankenkasse, durch den Medizinischen Dienst zu prüfen ist. Die Beauftragung einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst ist auch möglich, wenn es nach Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist.
 
Werden Anträge auf Leistungen zur Vorsorge bzw. Rehabilitation oder Anträge auf Verlängerung von rehabilitativen Leistungen vorgelegt, so beurteilt der Medizinische Dienst,

  • ob die Voraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sind oder
  • wenn sie nicht erfüllt sind, welche Behandlungsalternativen aus sozialmedizinischer Sicht durchgeführt werden können.