Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
Maßgeblich für die im Rahmen der Qualitätsprüfungen vorzunehmende gutachterliche Bewertung ist die Ausfüllanleitung zu der Prüfungsfrage. Hierbei handelt es sich um Ausführungen, die aus den Pflegetransparenzvereinbarungen in die Qualitätsprüfungsrichtlinien übernommen worden sind. Der Medizinische Dienst Westfalen-Lippe hat selbst keine normativen Aufgaben, insofern werden Anforderungen an die Pflegeeinrichtungen nicht vom Medizinischen Dienst Westfalen-Lippe festgelegt. Weitergehende Ausführungen zu den Inhalten und dem zeitlichen Umfang liegen nicht vor. Die Verantwortung für den zeitlichen Umfang und die konkrete Ausgestaltung der Schulungsinhalte obliegt der Pflegeeinrichtung. Im Rahmen der Schulungen sollten neben den grundlegenden Maßnahmen der Ersten Hilfe insbesondere die in der Einrichtung auftretenden Notfallsituationen berücksichtigt werden. Aus fachlicher Sicht und im Sinne der versorgten Pflegebedürftigen wird empfohlen, die Schulungen darauf auszurichten, dass die Mitarbeiter in Notfallsituationen entsprechend des aktuellen fachlichen Wissenstandes adäquat handeln können. Vor diesem Hintergrund sind praktische Übungen in erster Hilfe sinnvoll.
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der ambulante Pflegedienst belegen kann, dass Schulungen in Erster Hilfe und zum Verhalten bei Notfallmaßnahmen in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als zwei Jahren durchgeführt worden sind. Bei einer Stichprobe von 10 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens ein Jahr im Pflegedienst beschäftigt sind, werden Nachweise eingesehen. Diese Erste-Hilfe-Fortbildung kann von internen wie externen Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden und muss mittels Schulungsnachweis dokumentiert werden.
Die Anzahl der vorzuhaltenden betrieblichen Ersthelfer/-innen in Pflegeeinrichtungen regelt die für die Einrichtung zuständige Berufsgenossenschaft. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, wie viele betriebliche Ersthelfer/-innen benannt werden müssen und welche Vorgaben zu deren Qualifikation und zu deren Auffrischungsschulungen anzuwenden sind.
Medikamentenversorgung
Eine Pflegeeinrichtung benötigt zur sach- und fachgerechten Durchführung der angeordneten Medikamentenversorgung einen aktuellen Medikationsplan. Behandelnde Ärzte sind zur Erstellung eines Medikationsplanes gegenüber dem Patienten verpflichtet, wenn dieser mindestens drei Medikamente dauerhaft einnehmen muss (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31a.html). Es gibt in den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI oder in den Qualitätsprüfungs-Richtlinien keine Anforderung, dass der Medikationsplan in regelmäßigen Abständen, z. B. alle 3 oder 6 Monate aktualisiert werden muss, auch wenn sich keine Änderungen ergeben haben.
Fehlt eine schriftliche Anordnung des behandelnden Arztes oder kann diese aufgrund eines zeitkritischen Handlungsbedarfes (z.B. bei Akutsituationen mit erforderlicher Bedarfsmedikationsgabe) nicht sofort schriftlich vorliegen, so kann diese z. B. auch mündlich per Telefon mit dem behandelnden Arzt erfolgen und nach dem VuG-Prinzip (Vorgelesen und Genehmigt-Prinzip zwischen behandelndem Arzt und einer Pflegefachkraft) dokumentiert werden. Diese mündliche Anordnung durch den behandelnden Arzt sollte im Nachgang durch schriftliche Übermittlung der Anordnung an die Pflegeeinrichtung bestätigt werden oder bei der nächsten ärztlichen Visite unterzeichnet werden, insbesondere wenn die Visite wöchentlich erfolgt. Ein mehrfaches Unterzeichnen derselben Anordnung bei Übertrag in ein neues Medikamentenblatt innerhalb der Pflegedokumentation wird vom Medizinischen Dienst Westfalen-Lippe nicht gefordert. Allerdings müssen Pflegeeinrichtungen die Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Unterschrift erbringen, zum Beispiel durch Aufbewahrung des ursprünglichen Medikamentenblattes.
Die Festlegung der Indikation für die Gabe des Bedarfsmedikamentes obliegt ausschließlich dem verordnenden Arzt / der verordnenden Ärztin. Die Indikation sollte grundsätzlich so konkret wie möglich definiert werden, damit für die ausführende Pflegefachkraft eine eindeutige Handlungsanweisung und für die versorgte Person eine größtmögliche Arzneimitteltherapiesicherheit gegeben ist. Der Arzt / die Ärztin legt zur Sicherstellung der bedarfsabhängigen medikamentösen Therapie deshalb die Angabe konkreter Intensitäten oder Intervalle fest.
edikamente in Blisterpackungen müssen entsprechend der Apothekenbetriebsordnung mit Namen der / des Versicherten, Angaben zum enthaltenen Medikament mit Chargenkennzeichnung, Verfallsdatum, Einnahmehinweisen, eventuellen Lagerungshinweise und der abgegebenen Apotheke gekennzeichnet sein. Verblisterte Medikamente müssen direkt aus der Blisterpackung gereicht werden. Es darf keine Zwischenlagerung der Medikamente aus der Blisterpackung erfolgen. Das Anreichen der Medikamente kann mit Hilfsmitteln erfolgen.
Grundsätzlich ist keine Unterschrift der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes auf Schmerz-, Vitalwerte,- Gewichts- oder Blutzuckererfassungsprotokollen erforderlich. In den Fällen, in denen eine intensive Krankenbeobachtung erforderlich ist (z.B. AKI-Versorgung, Insulineinstellung, Medikamenteneinstellung, Schmerzmittelgabe) sollte eine kontinuierliche Arztinformation / Arztkommunikation nachweislich erfolgen. So kann sichergestellt werden, dass die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt über die für die weiteren Therapieentscheidungen wesentlichen Informationen verfügt. Die Unterschrift der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes auf den Erfassungsprotokollen stellt eine mögliche Variante zur nachweislichen Arztinformation / Arztkommunikation dar.
Ernährung / Flüssigkeitsversorgung
Die Ernährung und Flüssigkeitsversorgung ist im Regelfall eine pflegerische Aufgabe. Dazu gehören auch die Planung, die Evaluation und ggf. die Anpassung entsprechender Maßnahmen. Dabei kann ein Ergebnis der Evaluation durchaus die Einbindung einer Ärztin / eines Arztes erfordern. Dies ist besonders dann der Fall, wenn sich die Flüssigkeitsversorgung zu einem Problem entwickelt, das allein mit pflegerischen Maßnahmen nicht zu bewältigen ist. In diesem Fall ist die berufsgruppenübergreifende Zusammenarbeit (Pflege, Ärztin / Arzt, Ernährungsexpertin / Ernährungsexperte) erforderlich. Bei besonderen Diagnosen (z. B. Niereninsuffizienz) ist die Einbeziehung der Ärztin / des Arztes zwingend notwendig. Das betrifft z. B. die Arzteinbindung bei angeordneter Bilanzierung aufgrund bestimmter Erkrankungen. Hierbei handelt es sich um eine diagnostische bzw. therapeutische Maßnahme, deren Festlegung und Auswertung grundsätzlich in ärztliche Hände gehören.
Die zeitliche Regelmäßigkeit der Überprüfung von ungelernten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Pflegefachkräfte ist in der QPR nicht geregelt. Diese ist von der Pflegeeinrichtung festzulegen. Dabei geht es um die Verantwortung der Leitung für die Qualität der Maßnahmen, welche von ungelernten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt werden. Um diese sicherzustellen, sollten die ungelernten Mitarbeitenden regelmäßig (im Bedarfsfall auch in individuell festgelegten Abständen) fachlich angeleitet und überprüft werden. Eine jährliche Überprüfung hat sich in vielen Pflegeeinrichtungen bewährt.
Soziale Betreuung / Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen
Bei ausgebildeten Pflegefachkräften gelten die Anforderungen generell als erfüllt.
Bei allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen vollstationäre Pflegeeinrichtungen die vorliegenden Qualifikationen individuell bewerten. Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich.
Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen: das Orientierungspraktikum, die Qualifizierungsmaßnahme sowie regelmäßige Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis.
Alle Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die unabhängig von ihrer Ausbildung und Qualifikation als Betreuungskräfte eingesetzt sind, sollen jährlich geschult werden. Die Schulung kann auch hausintern erfolgen. Maßgeblich für diese Qualifizierungsmaßnahme ist die Anpassung der Schulungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit als Betreuungskraft. Die Fertigkeiten und Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sind auf dem aktuellen Stand des Wissens zu halten. Die Fortbildungsmaßnahmen müssen jährlich insgesamt mindestens 16 UE beinhalten.
Die Aufgaben der Betreuungskräfte sind in den "Richtlinien nach § 53c SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen" dargestellt. Der Schwerpunkt dieser Aufgaben liegt bei der Unterstützung der betroffenen Pflegebedürftigen bei den Alltagsaktivitäten, die nicht primär zum pflegerischen Bereich gehören, z. B. Malen und Basteln, Haustiere füttern und pflegen, Kochen und Backen, Lesen und Vorlesen. Die regelmäßige Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gehört nicht zur den Aufgaben der Betreuungskräfte.
Pflegedokumentation
In den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI, die für die vollstationäre Pflege, die ambulante Pflege und die teilstationäre Pflege vorliegen, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Evaluation festgelegt. Darin ist folgendes dargestellt: "Abhängig von der Gesundheitssituation und vom Pflegebedarf erfolgt in fachlich angemessenen Abständen die Evaluation der Pflegesituation und der Maßnahmenplanung sowie bei Bedarf eine Anpassung der Informationssammlung und der Maßnahmenplanung. Bei akuten Veränderungen erfolgt unverzüglich eine anlassbezogene Evaluation."
In den Pflegeeinrichtungen werden in der Regel individuelle Entscheidungen zu Fristen für eine Evaluation der Pflegeplanung getroffen. Bei Bedarf, z. B. bei Veränderung der Pflegesituation, muss eine Anpassung jedoch zeitnah erfolgen. Im Rahmen der Qualitätsprüfungen sind nicht die Evaluationsabstände der Pflegeplanung maßgeblich, sondern ob die vorliegende Pflegedokumentation den aktuellen Pflegezustand abbildet. Eine regelmäßige Evaluation der Pflegeplanung und definierte Evaluationsabstände bzw. -anlässe (z. B. Veränderungen des Allgemein- oder Gesundheitszustandes oder nach Krankenhausaufenthalt) leisten einen sinnvollen Beitrag für eine individuelle aktuelle Planung.
Ja, im Zuge von Digitalisierungsstrategien können Teile oder auch die gesamte Pflegedokumentation digitalisiert werden, sofern auf Basis gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Grundlagen keine anderweitigen Regelungen getroffen sind.
Die relevanten Vorgaben bzgl. Pflegeplanung und Pflegedokumentation sind u.a. in der Qualitätsprüfrichtlinie für ambulante Dienste (QPR ambulant) sowie in den mitgeltenden Maßstäben und Grundsätze für die ambulante Pflege (MuG) geregelt und zu beachten. Die dort getroffenen Regelungen bilden die Prüfgrundlage für die Medizinischen Dienste. Hierin ist dokumentiert, dass der Pflegedienst sicherstellen muss, dass an der Versorgung Beteiligten plattformunabhängig und technisch barrierefrei Einsicht in die Inhalte der elektronischen Pflegedokumentation nehmen können. Aktualisierungen bzw. Änderungen müssen nachvollziehbar dargestellt werden. Ist dem pflegebedürftigen Menschen eine Einsicht in die elektronische Pflegedokumentation nicht möglich, hat der ambulante Pflegedienst die Pflegedokumentation unverzüglich in Papierform zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Anforderungen an den Datenschutz und an die Datensicherheit zu beachten.
Wichtige Stamm-und Notfalldaten, die in der Pflegedokumentation enthalten sind, sind bei dem pflegebedürftigen Menschen weiterhin in Papierform aufzubewahren. Dies beinhaltet die Stammdaten, Kontaktdaten des Pflegedienstes, medizinische und pflegerelevante Hauptdiagnosen, vorliegende Erkenntnisse des Pflegedienstes zu ärztlich verordneten Medikamenten, Allergien / Unverträglichkeiten, die in den Stammdaten hinterlegten Kontaktdaten der An-und Zugehörigen und gegebenenfalls eine Patientenverfügung bzw. eine Vorsorgevollmacht und / oder Betreuungsverfügung in der dem Pflegedienst vorliegenden Version bzw. Angaben zum Aufbewahrungsort.
Im Rahmen der Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst Westfalen-Lippe muss die digitale Pflegedokumentation vollumfänglich einsehbar sein und es sollte möglich sein, hiervon bei Bedarf Ausdrucke generieren zu können.
Sofern die Pflegedokumentation in Papierform geführt wird, ist sie beim pflegebedürftigen Menschen aufzubewahren. Soweit eine sichere Aufbewahrung beim pflegebedürftigen Menschen ausnahmsweise nicht möglich ist, ist die Pflegedokumentation
beim ambulanten Pflegedienst zu hinterlegen.
E-learning/Online-Schulungen
Zu den unterschiedlichen Fort- und Weiterbildungsangeboten formulieren die Qualitätsprüfungs-Richtlinien bzw. die "Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI" jeweils die Inhalte und ggf. den zeitlichen Umfang der jeweiligen Maßnahme. Anforderungen an die Art der Vermittlung der Inhalte (online oder in Präsenz, interne Schulung oder externes Angebot) werden in den vorgenannten Dokumenten nicht beschrieben. Im Rahmen der Qualitätsprüfung werden Nachweise benötigt aus denen hervorgeht, dass die geforderten Inhalte vermittelt bzw. ggf. der zeitliche Umfang erreicht wurde. Es findet keine Bewertung statt, ob die Maßnahme im Rahmen von E-Learning durchgeführt wurde.
Eine Schulung beinhaltet immer die Möglichkeit für die Teilnehmenden Fragen zu stellen. Dies ist bei einer ausschließlichen Kenntnisnahme eines digitalen Handouts nicht möglich. Hier sollte die Einrichtung die Möglichkeit schaffen, offene Fragen zu klären, z. B. in Dienstbesprechungen.