Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit
Unsere Selbstständigkeit ist uns zurecht ein hohes Gut. Und es ist ein Wendepunkt, wenn man plötzlich Hilfe braucht, um den eigenen Alltag zu bewältigen. Das betrifft Versicherte genauso wie ihre Angehörigen. Durch die Leistungen der Pflegeversicherung können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eine Unterstützung in ihrem täglichen Leben erhalten.
Einführungstext Pflegebegutachtung
Sie erhalten von uns einen Termin zur Pflegebegutachtung, wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben. Diesen Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse bzw. bei der Pflegekasse der Person, für die Sie stellvertretend Leistungen beantragen möchten. Ihre Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse eingerichtet. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst, ein Gutachten zu erstellen. Durch die Begutachtung wird geklärt, inwieweit Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Ihr Kontakt für Termine und mehr
Im Medizinischen Dienst Westfalen-Lippe gibt es drei sogenannte Zentrale Pflegeorganisationen (ZPO). Bei allgemeinen Fragen zum Thema Pflegebegutachtung oder zu Ihrem Termin wenden Sie sich einfach direkt an Ihre wohnortnahe ZPO oder rufen Sie uns unter der Service-Nummer 0251 6930-8000 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr an.
Noch mehr Service zur Pflegebegutachtung
Wenn Sie inhaltliche Fragen zum Thema Pflegebedürftigkeit haben, dann stehen unsere Pflegefachkräfte an unserem Expertinnen- und Expertentelefon unter der Rufnummer 0231 9069-212 für Sie zur Verfügung.
Dieses Service-Telefon ist montags bis donnerstags von 8 bis 16.30 Uhr und freitags von 8 bis 15.30 Uhr für Sie erreichbar.
Erste Antworten auf weitere häufig gestellte Fragen finden Sie hier auf dieser Seite.
Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihren Alltag nicht länger vollkommen selbstständig bewältigen können und deshalb pflegerische Unterstützung brauchen. Die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen kann in verschiedenen Lebensbereichen eingeschränkt sein. Um genau zu bestimmen, wieviel Unterstützung eine Person braucht, werden die nachfolgenden sechs Bereiche begutachtet:
1.Mobilität
Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? Kann er z. B. eine stabile Sitzposition halten? Kann er Treppen steigen?
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, zum Beispiel ängstliches oder aggressives Verhalten?
4.Selbstversorgung
Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag selbst versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?
5.Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Welche Unterstützung wird benötigt beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen? Zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung?
6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie selbstständig kann der Mensch den Tagesablauf bewusst gestalten, Interessen nachgehen oder Kontakte pflegen?
Aufgrund der Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt dann bei Pflegebedürftigkeit die Zuordnung zu einem von fünf Pflegegraden.
Sie können für sich selbst einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen oder stellvertretend für eine andere Person bei deren Pflegekasse, sofern Sie dazu bevollmächtigt sind.
Der Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind automatisch Mitglied der entsprechenden Pflegekasse. Jede schriftliche oder telefonische Mitteilung an die zuständige Pflegekasse mit dem Wunsch nach einer geregelten Pflegeleistung wird als Antrag gewertet. Der Zeitpunkt des Antrags ist für den Leistungsbeginn entscheidend. Der Leistungsbescheid wird von der Pflegekasse erstellt.
In besonders dringenden Fällen, zum Beispiel wenn Sie unmittelbar nach einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt auf Unterstützung angewiesen sind, kann der Medizinische Dienst für Sie ein Pflegegutachten nach Aktenlage erstellen. Die persönliche Begutachtung erfolgt dann nach Ihrer Entlassung.
Wenn Sie Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse beantragt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst, ein Gutachten zu erstellen. Der Medizinische Dienst setzt sich daraufhin mit Ihnen schriftlich oder telefonisch in Verbindung, um einen Termin für ein Telefongespräch zur Pflegebegutachtung zu vereinbaren.
Besonders hilfreich ist es, wenn an der Pflegebegutachtung auch Personen teilnehmen, die Sie pflegerisch unterstützen. Das können Angehörige, Freunde oder Nachbarn sein. Sofern Sie gesetzlich betreut werden, sollte auch diese Person anwesend sein.
Legen Sie bitte – falls vorhanden – Berichte Ihres Hausarztes, von Fachärzten oder den Entlassungsbericht aus der Klinik bereit. Bitte haben Sie Ihren aktuellen Medikamentenplan zur Hand.
Angehörige und Pflegepersonen werden sogar explizit darum gebeten, sich an der Begutachtung zu beteiligen.
Ein Mitschnitt des Gesprächs ist nicht erlaubt und würde gegen Personen- und Datenschutzrechte verstoßen.
Ein Mitschnitt des Gesprächs ist nicht erlaubt und würde gegen Personen- und Datenschutzrechte verstoßen.
Der Fragebogen verbleibt bei Ihnen. Nehmen Sie ihn gerne zu Ihren Unterlagen.
Das Ergebnis erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse. Zu der Bearbeitungszeit bei der Pflegekasse können wir leider keine Angaben machen.
Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie bei Ihrer Pflegekasse dagegen Widerspruch einlegen. Hierbei handelt es sich um das reguläre Verfahren.
Nach Möglichkeit füllen Sie den Fragebogen mit einer Vertrauensperson aus. Ist dies nicht möglich, ist dies nicht schlimm. Die Gutachterin/der Gutacher wird im Gespräch alle Fragen mit der Versicherten/dem Versicherten durchgehen.
Der Fragebogen dient dazu, dass Sie sich bestmöglich auf das Gespräch mit unserer Gutachterin/unserem Gutachter vorbereiten können.
Wenn Sie den Fragebogen allein nicht ausfüllen können, wirkt sich dies nicht negativ auf die Begutachtung aus. Die Gutachterin/der Gutachter wird im Gespräch alle Fragen mit Ihnen durchgehen.
Wir rufen in der Einrichtung an und führen das Gespräch mit einer der Pflegefachkräfte.