Eine Begutachtung per Videotelefonie kann grundsätzlich in allen Fällen in Betracht kommen, in denen eine Begutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview möglich ist. Dies gilt in erster Linie für die Begutachtung von Höherstufungsanträgen und für Wiederholungsbegutachtungen.
Videotelefonie unterstützt qualitativ hochwertige und ressourcenschonende Begutachtung
„Videobasierte Telefoninterviews sind ein weiterer wichtiger Schritt, um auch bei steigenden Begutachtungszahlen eine zeitnahe Begutachtung der Versicherten und damit einen zeitnahen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung sicherstellen zu können“, sagt Carola Engler, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund.
Aufgrund des demografischen Wandels und der Leistungsverbesserungen durch die Pflegereform 2017 ist die Zahl der Pflegebegutachtungen von 1,8 Millionen Begutachtungen im Jahr 2017 auf 2,88 Millionen im Jahr 2023 gestiegen. Das Hineinwachsen der Babyboomer-Generation ins Rentenalter und damit in ein höheres Risiko für Pflegebedürftigkeit wird zu weiter steigenden Begutachtungszahlen führen.
„Mit der Videotelefonie können die Medizinischen Dienste ihre Gutachterinnen und Gutachter zielgerichteter einsetzen und alle notwendigen Informationen im sichtbaren Kontakt mit den Beteiligten erheben. Damit unterstützt die Videotelefonie eine qualitativ hochwertige und zugleich ressourcenschonende Begutachtung. Vorteile hat dieses ortsungebundene Format auch für An- und Zugehörige, die beim Begutachtungstermin nicht vor Ort sein können“, betont Engler.
Derzeit werden die Voraussetzungen für eine regelhafte Implementierung der Videobegutachtung in die Begutachtungsprozesse des Medizinischen Dienstes in einem großen Projekt untersucht. Das Projekt wird vom GKV-Spitzenverband im Modellprogramm zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung finanziell gefördert. Hierzu wird in Kooperation mit elf Medizinischen Diensten unter wissenschaftlicher Begleitung der Universität Bremen geprüft, inwieweit die Ergebnisse einer videobasierten Begutachtung mit den Ergebnissen einer persönlichen Begutachtung vor Ort übereinstimmen. Zudem werden die Praktikabilität sowie die Akzeptanz der videobasierten Begutachtung aus der Perspektive aller an der Begutachtung beteiligten Personen untersucht. Das Projekt, das im April 2024 gestartet ist, läuft bis Ende März 2026.
Gutachterinnen und Gutachter sollten mehr Entscheidungsspielräume erhalten
Über die bisher geschaffenen Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Begutachtungsformate hinaus sieht Engler weiteres Potenzial, um Pflegebegutachtungen zukunftsfest zu gestalten: „Der Gesetzgeber sollte die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Gutachterinnen und Gutachter auf Grundlage der individuellen Situation der antragstellenden Person selbst entscheiden können, welche Informationen für eine Begutachtung eingeholt werden müssen und ob die Begutachtung als Hausbesuch, als Telefoninterview oder per Videotelefonie durchgeführt wird. Auf diese Weise können die Gutachterinnen und Gutachter die Gegebenheiten im individuellen Fall besser berücksichtigen und unnötige Belastungen für Versicherte reduzieren. Damit würden auch die Kompetenzen der Gutachterinnen und Gutachter gestärkt werden.“
Hintergrund
Die überarbeiteten Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches treten am 26. September 2024 in Kraft. Sie wurden vom Medizinischen Dienst Bund am 21. August 2024 erlassen und vom Bundesministerium für Gesundheit am 18. September 2024 genehmigt.
Pflegebegutachtungen waren bis ins vergangene Jahr hinein grundsätzlich nur im Hausbesuch möglich. Angesichts der Herausforderungen durch den demografischen Wandel und den Fachkräftemangel und aufgrund ihrer Erfahrungen aus den telefonischen Begutachtungen während der Corona-Pandemie hatten sich die Medizinischen Dienste für eine regelhafte Flexibilisierung der Begutachtungsformate im Sinne der Weiterentwicklung der Pflegebegutachtung eingesetzt.
Mit Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Juli 2023 wurden die gesetzlichen Regelungen zum Verfahren der Pflegebegutachtung mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 neu geordnet und ergänzt. Mit dem § 142a SGB XI wurden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, die Pflegebegutachtung bei bestimmten Personengruppen und in bestimmten Fallkonstellationen regelhaft auch in Form eines strukturierten Telefoninterviews durchführen zu können. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) am 26. März 2024 wurde der § 142a SGB XI noch einmal angepasst und um die Möglichkeit der Videotelefonie erweitert.
Pressekontakt
Elke Grünhagen
Pressestelle Medizinischer Dienst Bund
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