Dem MDK Westfalen-Lippe und den Krankenkassen ist der Patientenschutz ein großes Anliegen, deshalb unterstützen sie gesetzlich Versicherte, wenn diese einen Behandlungsfehler vermuten. Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK legen in einem fachärztlichen Gutachten dar, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder ausgeschlossen werden kann. Den Versicherten entstehen dadurch keine Kosten.
969 Behandlungsfehlervorwürfe überprüften die Gutachterinnen und Gutachter des MDK Westfalen-Lippe im Jahr 2019. In 137 Fällen wurde ein Fehler festgestellt, in 72 Prozent dieser Fälle (98) war die Kausalität zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden gegeben. Für den Patienten ist das wichtig, denn nur in diesen Fällen können Regressansprüche geltend gemacht werden. Bezogen auf alle begutachteten Behandlungsfehlervorwürfe lag die Kausalität für nachgewiesene Schäden bei 10 Prozent.
Die meisten Behandlungsfehlervorwürfe treffen die Arbeit von Chirurgen und Orthopäden: 42 Prozent aller Vorwürfe entfallen auf diese Gruppe. Die anderen Fachgebiete waren dem Vorwurf deutlich seltener ausgesetzt: 12 Prozent der Vorwürfe richteten sich gegen eine zahnärztliche, 10 Prozent gegen eine internistische Behandlung, 8 Prozent gegen den Bereich Gynäkologie bzw. Geburtshilfe und 9 Prozent der Vorwürfe betrafen eine neurochirurgische Behandlung. Im Rahmen ambulanter Behandlungen wurde seltener ein Fehler vermutet (33 Prozent) als im Zusammenhang mit stationären (67 Prozent).
In Anbetracht der jährlich etwa 20 Millionen Patienten, die bundesweit in Kliniken stationär und ambulant behandelt werden sowie der um ein vielfaches höheren ambulanten Behandlungen in Arztpraxen ist ein Behandlungsfehler ein sehr seltenes Ereignis.
Neben dem MDK prüft auch die Gutachterkommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe Behandlungsfehlervorwürfe. Sie hat im letzten Jahr 784 Entscheidungen getroffen und in 23 Prozent der Fälle einen Fehler festgestellt. Ein direkter Vergleich mit den Zahlen des MDK Westfalen-Lippe ist nicht möglich, da die Ärztekammer keine Differenzierung zwischen „nicht dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlungen“ (Behandlungsfehler) und Aufklärungsdefiziten bei der Behandlung vornimmt.
An dem Verfahren bei der Gutachterkommission sind Mediziner und Juristen beteiligt. Daher kann seitens der Gutachterkommission auch die den Juristen vorbehaltene Bewertung der Aufklärung erfolgen.